PP96
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu P003
Vollständige Verpackungsanweisung P003 mit Originaltabelle
Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 befördert werden,
müssen die Verpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen
Druckaufbau zu verhindern.
Quelle: Band II · 4.1-37