Zu P003

Vollständige Verpackungsanweisung P003 mit Originaltabelle

Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern.

Quelle: Band II · 4.1-37