Eintrag 1 · Klasse 8 · Verpackungsgruppe III · C10GALLIUM
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
2803
(2)Benennung und Beschreibung
GALLIUM
(3b)Klassifizierungscode
C10

Sonstige ätzende feste Stoffe ohne Nebengefahr.

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(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
365
SV 365 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Für hergestellte Instrumente und Gegenstände, die Quecksilber oder Gallium enthalten, siehe UN-Nummer 3506 bzw. 3554.

Vollständige Sondervorschrift 365 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 kg

Höchstens 5 kg je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P800
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP41
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP10

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T1
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP33
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
SGAV L4BN
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
VC1 VC2 AP7
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
80

ätzender oder schwach ätzender Stoff

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-185 (Spalten 1–11) · 3.2-A-186 (Spalten 12–20).