Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P800, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-113
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 800 VERPACKUNGSANWEISUNG P 800 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt, oder (2) Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern oder (3) zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften entsprechen: a) Die Innenverpackungen müssen aus Glas, Metall oder starrem Kunststoff bestehen und jede dafür geeignet sein, flüssige Stoffe mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg aufzunehmen. b) Die Innenverpackungen müssen mit ausreichend Polstermaterial verpackt sein, um ein Zubruchgehen zu ver- hindern. c) Entweder die Innenverpackungen oder die Aussenverpackungen müssen widerstandsfähige, dichte, durch- stossfeste und für den Inhalt undurchlässige Innenauskleidungen oder Säcke haben, die den Inhalt vollständig umschliessen und unabhängig von Lage oder Ausrichtung ein Entweichen aus dem Versandstück verhindern. d) Die folgenden Aussenverpackungen und höchsten Nettomassen sind zugelassen: Aussenverpackung höchste Nettomasse Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) 400 kg aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) 400 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2) 400 kg aus Sperrholz (1D) 400 kg aus Pappe (1G) 400 kg Kisten aus Stahl (4A) 400 kg aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) 400 kg aus Naturholz (4C1) 250 kg aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 250 kg aus Sperrholz (4D) 250 kg aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg aus Pappe (4G) 125 kg aus Schaumstoff (4H1) 60 kg aus starrem Kunststoff (4H2) 125 kg Sondervorschrift für die Verpackung PP 41 Wenn es notwendig ist, UN 2803 Gallium bei niedrigen Temperaturen zu befördern, um es in vollständig festem Zustand zu halten, dürfen die oben aufgeführten Verpackungen mit einer festen, wasserbeständigen Aussenver- packung umverpackt werden, die Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel enthält. Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Wenn ein Kühlmittel verwendet wird, müssen alle oben aufgeführten, für die Verpackung von Gallium verwendeten Werkstoffe chemisch und physikalisch gegen das Kühlmittel widerstandsfähig und bei den niedrigen Temperaturen des verwendeten Kühlmittels schlagfest sein. Wird Trockeneis verwendet, so muss aus der Aussenverpackung gasförmiges Kohlendioxid entweichen können. Es müssen Innenhalterungen vorge- sehen werden, damit nach der Verflüchtigung des Kühlmittels Bewegungen verhindert werden.