P800
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 800 VERPACKUNGSANWEISUNG P 800
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt, oder
(2) Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern oder
(3) zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften entsprechen:
a) Die Innenverpackungen müssen aus Glas, Metall oder starrem Kunststoff bestehen und jede dafür geeignet
sein, flüssige Stoffe mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg aufzunehmen.
b) Die Innenverpackungen müssen mit ausreichend Polstermaterial verpackt sein, um ein Zubruchgehen zu ver-
hindern.
c) Entweder die Innenverpackungen oder die Aussenverpackungen müssen widerstandsfähige, dichte, durch-
stossfeste und für den Inhalt undurchlässige Innenauskleidungen oder Säcke haben, die den Inhalt vollständig
umschliessen und unabhängig von Lage oder Ausrichtung ein Entweichen aus dem Versandstück verhindern.
d) Die folgenden Aussenverpackungen und höchsten Nettomassen sind zugelassen:
Aussenverpackung höchste Nettomasse
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2) 400 kg
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) 400 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2) 400 kg
aus Sperrholz (1D) 400 kg
aus Pappe (1G) 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 400 kg
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) 400 kg
aus Naturholz (4C1) 250 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 250 kg
aus Sperrholz (4D) 250 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg
aus Pappe (4G) 125 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 125 kg
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 41 Wenn es notwendig ist, UN 2803 Gallium bei niedrigen Temperaturen zu befördern, um es in vollständig festem
Zustand zu halten, dürfen die oben aufgeführten Verpackungen mit einer festen, wasserbeständigen Aussenver-
packung umverpackt werden, die Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel enthält. Sofern Trockeneis oder andere
Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften
des Abschnitts 5.5.3. Wenn ein Kühlmittel verwendet wird, müssen alle oben aufgeführten, für die Verpackung
von Gallium verwendeten Werkstoffe chemisch und physikalisch gegen das Kühlmittel widerstandsfähig und bei
den niedrigen Temperaturen des verwendeten Kühlmittels schlagfest sein. Wird Trockeneis verwendet, so muss
aus der Aussenverpackung gasförmiges Kohlendioxid entweichen können. Es müssen Innenhalterungen vorge-
sehen werden, damit nach der Verflüchtigung des Kühlmittels Bewegungen verhindert werden.