UN 2626

CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 10 % Säure

Eintrag 1 · Klasse 5.1 · Verpackungsgruppe II · O1CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 10 % Säure
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Gefahrzettel 5.1
Klasse 5.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
2626
(2)Benennung und Beschreibung
CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 10 % Säure
(3b)Klassifizierungscode
O1

Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe ohne Nebengefahr.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
II
(5)Gefahrzettel
5.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
613
SV 613 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem flüssigen Stoff ausser Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.

Vollständige Sondervorschrift 613 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
1 L

Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P504 IBC02
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP2

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T4
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP1
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BN
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU3

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV24
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
50

oxidierender (brandfördernder) Stoff

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-169 (Spalten 1–11) · 3.2-A-170 (Spalten 12–20).