UN 3028

BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler

Eintrag 1 · Klasse 8 · C11BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3028
(2)Benennung und Beschreibung
BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler
(3b)Klassifizierungscode
C11

Gegenstände, die ätzende Stoffe ohne Nebengefahr enthalten.

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(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
295 304 598
SV 295 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einem Kennzeichen und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung ein entsprechendes Kennzeichen und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind.

Vollständige Sondervorschrift 295 mit Originalansicht
SV 304 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Diese Eintragung darf nur für die Beförderung nicht aktivierter Batterien verwendet werden, die Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden.

Vollständige Sondervorschrift 304 mit Originalansicht
SV 598 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR:

Vollständige Sondervorschrift 598 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
2 kg

Höchstens 2 kg je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P801
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
VC1 VC2 AP8
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
80

ätzender oder schwach ätzender Stoff

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-211 (Spalten 1–11) · 3.2-A-212 (Spalten 12–20).