P801
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 801 VERPACKUNGSANWEISUNG P 801
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2794, 2795 und 3028 sowie für gebrauchte Batterien der UN-Nummer 2800.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und des
Abschnitts 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Starre Aussenverpackungen, Verschläge aus Holz oder Paletten.
Zusätzlich müssen folgende Vorschriften erfüllt werden:
a) gestapelte Batterien (Akkumulatoren) müssen durch eine Schicht aus elektrisch nicht leitfähigem Material ge-
trennt sein;
b) die Pole der Batterien (Akkumulatoren) dürfen nicht dem Gewicht anderer darüber liegender Elemente ausge-
setzt sein;
c) die Batterien (Akkumulatoren) müssen so verpackt oder gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung
verhindert wird;
d) die Batterien (Akkumulatoren) dürfen unter normalen Beförderungsbedingungen nicht auslaufen oder es müs-
sen geeignete Massnahmen getroffen werden, um eine Freisetzung des Elektrolyts aus dem Versandstück zu
verhindern (z. B. einzelne Verpackung der Batterien (Akkumulatoren) oder andere ebenso wirksame Metho-
den), und
e) die Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
(2) Für die Beförderung gebrauchter Batterien (Akkumulatoren) dürfen auch Behältnisse aus rostfreiem Stahl oder aus
Kunststoff verwendet werden.
Ausserdem müssen die folgenden Vorschriften erfüllt werden:
a) die Behältnisse müssen gegenüber dem Elektrolyt, der in den Batterien (Akkumulatoren) enthalten war, be-
ständig sein;
b) die Behältnisse dürfen nicht über die Höhe ihrer Seitenwände hinaus befüllt werden;
c) die Aussenseite der Behältnisse muss frei von Elektrolytrückständen der Batterien (Akkumulatoren) sein;
d) unter normalen Beförderungsbedingungen darf aus den Behältnissen kein Elektrolyt austreten;
e) es müssen Massnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass befüllte Behältnisse ihren Inhalt nicht
verlieren können;
f) es müssen Massnahmen getroffen werden, um Kurzschlüsse zu verhindern (z. B. Entladung der Batterien
(Akkumulatoren), einzelner Schutz der Pole der Batterien (Akkumulatoren) usw.), und
g) die Behältnisse müssen entweder:
(i) abgedeckt sein oder
(ii) in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen oder bedeckten Containern befördert
werden.
Bem. Die nach den Absätzen (1) und (2) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschrei-
ten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).