UN 3507

URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSAND-STÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

Eintrag 1 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe IURANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSAND-STÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3507
(2)Benennung und Beschreibung
URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSAND-STÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
(3b)Klassifizierungscode
— (leeres Feld in Tabelle A)
(4)Verpackungsgruppe
I
(5)Gefahrzettel
6.1+8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
317 369
SV 317 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

«Spaltbar, freigestellt» gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind.

Vollständige Sondervorschrift 317 mit Originalansicht
SV 369 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Gemäss Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der giftige und ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der Radioaktivität und der Ätzwirkung zugeordnet.

Vollständige Sondervorschrift 369 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P603
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
siehe SV 369
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S21
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-283 (Spalten 1–11) · 3.2-A-284 (Spalten 12–20).