P603
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 603 VERPACKUNGSANWEISUNG P 603
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3507.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Verpackungsvorschriften der Absätze 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4 und 4.1.9.1.7 erfüllt sind:
Verpackungen, bestehend aus:
a) einem oder mehreren Primärgefässen aus Metall oder Kunststoff in
b) einer oder mehreren flüssigkeitsdichten starren Sekundärverpackungen in
c) einer starren Aussenverpackung:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Zusätzliche Vorschriften
1. Die Primärgefässe sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingun-
gen ein Zubruchgehen, Durchstossen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die Se-
kundärverpackungen müssen mit geeignetem Polstermaterial gesichert werden, um Bewegungen in den Aussenver-
packungen zu verhindern. Wenn mehrere Primärgefässe in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müs-
sen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung
verhindert wird.
2. Der Inhalt muss den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.5.2 entsprechen.
3. Die Vorschriften des Abschnitts 6.4.4 müssen erfüllt sein.
4. Bei spaltbaren freigestellten Stoffen müssen die in Absatz 2.2.7.2.3.5 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.