UN 1353

FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G.

Eintrag 1 · Klasse 4.1 · Verpackungsgruppe III · F1FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G.
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe – Gefahrzettel 4.1
Klasse 4.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1353
(2)Benennung und Beschreibung
FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G.
(3b)Klassifizierungscode
F1

Entzündbare feste organische Stoffe ohne Nebengefahr.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
4.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
502
SV 502 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

UN 2006 Kunststoff auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g., und UN 2002 Zelluloid, Abfall, sind Stoffe der Klasse 4.2.

Vollständige Sondervorschrift 502 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 kg

Höchstens 5 kg je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P410 IBC08 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
B3
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP11

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-71 (Spalten 1–11) · 3.2-A-72 (Spalten 12–20).