UN 2557
NITROCELLULOSE, MISCHUNG mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, MIT oder OHNE PLASTIFIZIERUNGSMITTEL, MIT oder OHNE PIGMENT
Eintrag 1 · Klasse 4.1 · Verpackungsgruppe II · DNITROCELLULOSE, MISCHUNG mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, MIT oder OHNE PLASTIFIZIERUNGSMITTEL, MIT oder OHNE PIGMENT
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 2557
- (2)Benennung und Beschreibung
- NITROCELLULOSE, MISCHUNG mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, MIT oder OHNE PLASTIFIZIERUNGSMITTEL, MIT oder OHNE PIGMENT
- (3b)Klassifizierungscode
- D
Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- II
- (5)Gefahrzettel
- 4.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 241
394
541
SV 241 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt und während der Beförderung keine Phasentrennung erfolgt. Den Vorschriften des ADR unterliegen nicht Zubereitungen mit niedrigem Nitrocellulosegehalt, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluss nach den Prüfungen der Prüfreihen 1 a), 2 b) und 2 c) des Teils I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare feste Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung N.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.4 unterzogen werden (für diese Prüfungen muss der Stoff in Plättchenform – soweit erforderlich – gemahlen und gesiebt werden, um die Korngrösse auf weniger als 1,25 mm zu reduzieren).
Vollständige Sondervorschrift 241 mit OriginalansichtSV 394 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen.
Vollständige Sondervorschrift 394 mit OriginalansichtSV 541 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkohol- oder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1.
Vollständige Sondervorschrift 541 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 0
Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (8)Verpackungsanweisungen
- P406
- (9a)Sondervorschriften für die Verpackung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP2
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 2
(B)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode B und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- S14
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-163 (Spalten 1–11) · 3.2-A-164 (Spalten 12–20).
