P115
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 115 VERPACKUNGSANWEISUNG P 115
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
Behälter Säcke Kisten
aus Kunststoff aus Kunststoff in Behältern aus aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Holz Metall aus Naturholz, mit staubdichten
Wänden (4C2)
Fässer aus Sperrholz (4D)
aus Metall aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Behälter Fässer
aus Holz aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1,
1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 45 Für die UN-Nummer 0144 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.
PP 53 Bei der Verwendung von Kisten als Aussenverpackungen für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497
müssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf
nicht grösser als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nichtbrennbarem Polster-
material umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthalte-
nen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen mit einem Polstermaterial gegenei-
nander fixiert sein. Werden Kisten als Aussenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibstoffs auf
30 kg je Versandstück begrenzt.
PP 54 Bei der Verwendung von Fässern als Aussenverpackungen und Fässern als Zwischenverpackungen für die
UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Zwischenverpackungen mit nichtbrennbarem saugfähi-
gem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe
aufzusaugen. An Stelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäss in einem
Fass aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs
darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen.
PP 55 Für die UN-Nummer 0144 muss saugfähiges Polstermaterial beigefügt werden.
PP 56 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Metallbehälter als Innenverpackungen verwendet werden.
PP 57 Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Kisten als Aussenverpa-
ckungen Säcke als Zwischenverpackungen verwendet werden.
PP 58 Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Fässern als Aussenverpa-
ckungen Fässer als Zwischenverpackungen verwendet werden.
PP 59 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Kisten aus Pappe (4G) als Aussenverpackungen verwendet werden.
PP 60 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Fässer aus Aluminium (1B1 und 1B2) und aus einem anderen Metall als Stahl
oder Aluminium (1N1 und 1N2) nicht verwendet werden.