PP54
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu P115
Vollständige Verpackungsanweisung P115 mit Originaltabelle
Bei der Verwendung von Fässern als Aussenverpackungen und Fässern als Zwischenverpackungen für die
UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Zwischenverpackungen mit nichtbrennbarem saugfähi-
gem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe
aufzusaugen. An Stelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäss in einem
Fass aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs
darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen.
Quelle: Band II · 4.1-50