IBC100
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.2 · Grosspackmittel (IBC)
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
IBC 100 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 100
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0222, 0241, 0331 und 0332.
Folgende Grosspackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3
sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);
flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2);
starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);
Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2).
Zusätzliche Vorschriften
1. IBC dürfen nur für frei fliessende Stoffe verwendet werden.
2. Flexible IBC dürfen nur für feste Stoffe verwendet werden.
Sondervorschriften für die Verpackung
B 3 Für die UN-Nummer 0222 müssen flexible IBC staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und
wasserbeständigen Innenauskleidung versehen sein.
B 9 Für die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus Ge-
mischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die keine
explosiven Bestandteile sind, bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerin, keine ähnlichen
flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen.
B 10 Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für Stoffe verwendet werden, die Wasser als
wesentlichen Bestandteil und grosse Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen enthalten,
von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasserstoffe oder
Aluminium-Pulver, jedoch keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen (TNT) beinhalten. Metallene IBC sind nicht
zugelassen.
B 17 Für die UN-Nummer 0222 sind metallene IBC nicht zugelassen.