B9
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu IBC100
Vollständige Verpackungsanweisung IBC100 mit Originaltabelle
Für die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus Ge-
mischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die keine
explosiven Bestandteile sind, bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerin, keine ähnlichen
flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen.
Quelle: Band II · 4.1-133