B10
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu IBC100
Vollständige Verpackungsanweisung IBC100 mit Originaltabelle
Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für Stoffe verwendet werden, die Wasser als
wesentlichen Bestandteil und grosse Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen enthalten,
von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasserstoffe oder
Aluminium-Pulver, jedoch keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen (TNT) beinhalten. Metallene IBC sind nicht
zugelassen.
Quelle: Band II · 4.1-133