Sondervorschrift 678

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212
und 2590, die nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht sind, dass keine gefährlichen Mengen
lungengängigen Asbests freigesetzt werden können), dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 7.3 beför-
dert werden, sofern die folgenden Vorschriften eingehalten werden:

a) Die Abfälle werden nur von dem Ort, an dem die Abfälle entstanden sind, zu einer Anlage für die end-
gültige Beseitigung befördert. Zwischen diesen beiden Orten sind nur Zwischenlagerungen ohne Entla-
dung oder Umsetzen des Containersacks zugelassen.

b) Die Abfälle fallen unter eine dieser Kategorien:

(i) feste Abfälle aus Strassenbauarbeiten, einschliesslich mit freiem Asbest kontaminierte Asphalt-
fräsabfälle sowie deren Kehrrückstände;

(ii) mit freiem Asbest kontaminierte Böden;

(iii) mit freiem Asbest kontaminierte Gegenstände (z. B. Möbel) aus beschädigten Bauwerken oder Ge-
bäuden;

(iv) Materialien aus beschädigten, mit freiem Asbest kontaminierten Bauwerken oder Gebäuden, die auf-
grund ihres Volumens oder ihrer Masse nicht gemäss der für die verwendete UN-Nummer (UN-Num-
mer 2212 bzw. 2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt werden können, oder
(v) mit freiem Asbest kontaminierte Baustellenabfälle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken
oder Gebäuden anfallen und die aufgrund ihrer Grösse oder Masse nicht gemäss der für die verwen-
dete UN-Nummer (UN-Nummer 2212 bzw. 2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt
werden können.

c) Die unter diese Vorschriften fallenden Abfälle dürfen weder mit anderen asbesthaltigen Abfällen noch
mit anderen gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen vermischt oder zusammengeladen werden.

d) Jede Sendung gilt als geschlossene Ladung im Sinne der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.

e) Das Beförderungspapier entspricht den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.4.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-48 · Band II, 3.3-49

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 678, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-48
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Originalauszug Sondervorschrift 678, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-49
3.3-49 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 71)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.