Sondervorschrift 672

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die unter dieser Eintragung und in Übereinstim-
mung mit der Sondervorschrift 301 befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR,
vorausgesetzt:

– sie sind entweder in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten
Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine
ausreichende Festigkeit und Auslegung aufweist und die den anwendbaren Vorschriften des Unterab-
schnitts 4.1.1.1 entspricht, oder

– sie werden ohne Aussenverpackung befördert, wenn der Gegenstand so gebaut und ausgelegt ist, dass
die Gefässe, welche die gefährlichen Güter enthalten, ausreichend geschützt sind.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-44

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 672, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-44
3.3-44 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 66)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.