Sondervorschrift 670

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

a) Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die in Geräten von privaten Haus-
halten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder
zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den übrigen Vor-
schriften des ADR, einschliesslich der Sondervorschrift 376 und der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2,
wenn

(i) sie nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Geräts darstellen, in dem sie enthalten sind,

(ii) das Gerät, in dem sie enthalten sind, keine anderen Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-
Zellen oder -Batterien enthält, die als Hauptenergiequelle verwendet werden, und

(iii) sie durch das Gerät geschützt werden, in dem sie enthalten sind.

Beispiele von Zellen und Batterien, die unter diesen Absatz fallen, sind Knopfzellen, die für die Datensi-
cherheit in Haushaltsgeräten (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler) oder in anderen
elektrischen oder elektronischen Geräten verwendet werden.

b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen
und -Batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des Absatzes
a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur
Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nicht den übrigen Vorschriften des
ADR, einschliesslich der Sondervorschrift 376 und der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2, wenn fol-
gende Bedingungen erfüllt werden:

(i) Die Geräte sind in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts
4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt oder sie sind in widerstandsfä-
higen Aussenverpackungen, z. B. besonders ausgelegte Sammelbehälter, verpackt, welche die fol-
genden Vorschriften erfüllen:

– Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein und in Bezug auf
den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausrei-
chend stark und dimensioniert sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften des Unterab-
schnitts 4.1.1.3 nicht erfüllen.
– Es müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um Beschädigungen der Geräte beim Be-
füllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu mini-
mieren.

– Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Verlust von Ladegut
während der Beförderung verhindert wird, z. B. durch Deckel, widerstandsfähige Innenausklei-
dungen, Abdeckungen für die Beförderung. Öffnungen, die für das Befüllen ausgelegt sind, sind
zulässig, sofern sie so gebaut sind, dass ein Verlust von Ladegut verhindert wird.

(ii) Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithium-
zellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht
überschreitet.

Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die
in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, darf anhand einer im Qualitätssicherungs-
system enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssiche-
rungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt
werden.

(iii) Die Versandstücke sind wie folgt gekennzeichnet:

«LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG»,

«LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING»,

«NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw.

«NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING».

Wenn Geräte, die Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten,
in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts 4.1.4.1 unver-
packt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen alternativ auf der äusseren Ober-
fläche von Fahrzeugen oder Containern angebracht werden.

Bem. «Geräte von privaten Haushalten» sind Geräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Ge-
räte, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die
aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Geräten von privaten Haushalten ähnlich sind.
Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als
auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Geräte von privaten
Haushalten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-43 · Band II, 3.3-44

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 670, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-43
3.3-43 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 65)
Originalauszug Sondervorschrift 670, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-44
3.3-44 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 66)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.