Sondervorschrift 666

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte, auf die in der Sondervorschrift 388 Be-
zug genommen wird, sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder den
Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende
Vorschriften erfüllt sind:

a) Bei flüssigen Brennstoffen8) müssen die Ventile zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem
Brennstoffbehälter während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass
die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich, müssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen
gesichert verladen werden.

b) Bei gasförmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor geschlossen und
der elektrische Kontakt unterbrochen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in
Betrieb bleibt.

c) Metallhydrid-Speichersysteme müssen von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelas-
sen sein. Ist das Herstellungsland keine Vertragspartei des ADR, muss die Zulassung von der zuständi-
gen Behörde einer Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

d) Die Vorschriften der Absätze a) und b) gelten nicht für Fahrzeuge, die frei von flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen sind.

Bem. 1. Ein Fahrzeug gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter ent-
leert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Fahr-
zeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzdüsen müssen nicht gereinigt, ent-
leert oder gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hin-
aus muss der Flüssigbrennstoffbehälter nicht gereinigt oder gespült werden.

2. Ein Fahrzeug gilt als frei von gasförmigen Brennstoffen, wenn die Behälter für gasförmige
Brennstoffe frei von Flüssigkeiten (bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck in den Behältern
nicht grösser als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil
geschlossen und gesichert ist.
e) Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die
eine leichte Identifizierung verhindern, unterliegen den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezette-
lung des Kapitels 5.2.

Für Fahrzeuge mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien siehe alternativ die Sondervorschrift 404.

Fussnote 8 (Seite 3.3-42):
8) Der Begriff «Brennstoff» schliesst auch Kraftstoffe ein.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-42 · Band II, 3.3-43

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Originalauszug Sondervorschrift 666, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-43
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Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.