Sondervorschrift 650
ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
Vollständiger Vorschriftentext
Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.
Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen unter den Vor- schriften der UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II bzw. der UN-Nummer 3082 befördert werden. Zu- sätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II und für die UN-Nummer 3082 dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden: a) Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. Die Zusammenpackung von Abfällen, die der UN- Nummer 1263 zugeordnet sind, und Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen. b) Die Abfälle dürfen in flexiblen Grosspackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein. c) Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Grosspackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die Verpackungs- gruppe II durchgeführt werden. Die Prüfungen sind an Verpackungen und Grosspackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer reprä- sentativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind. d) Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen bedeckten Fahrzeugen, vollwandigen geschlosse- nen Containern oder vollwandigen bedeckten Grosscontainern ist zugelassen. Abfälle, die der UN-Num- mer 1263 zugeordnet sind, dürfen mit Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, vermischt und in dasselbe Fahrzeug oder denselben Container verladen werden. Bei einer solchen gemischten Ladung ist der gesamte Inhalt der UN-Nummer 1263 zuzuordnen. Der Aufbau der Fahrzeuge oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und aus- reichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden. e) Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 mit der (den) entsprechenden UN-Nummer(n) wie folgt im Beförderungspapier ange- geben werden: «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II, (D/E)»; «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II, (D/E)»; «UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, III, (-)» oder «UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, VG III, (-)».
Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-38
Originalansicht

Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen
den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine
Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften
des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson-
derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR-
GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor-
schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.