Sondervorschrift 594

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Folgende nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellte und befüllte Gegenstände
unterliegen nicht den Vorschriften des ADR:

a) UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind, wenn:

– sie in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt sind oder

– es sich um grosse Feuerlöscher handelt, die der Sondervorschrift für die Verpackung PP 91 der Ver-
packungsanweisung P 003 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen;

b) UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspru-
chung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder
der Fertigungsnormen überdimensioniert sind, wenn sie in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung
verpackt sind.

Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwen-
dungsland anwendbare Vorschriften.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-35

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Originalauszug Sondervorschrift 594, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-35
3.3-35 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 57)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.