Sondervorschrift 522
ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
Vollständiger Vorschriftentext
Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.
UN 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% reiner Säure, ist ein Stoff der Klasse 5.1. Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-31
Originalansicht

Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen
den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine
Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften
des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson-
derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR-
GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor-
schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.