Sondervorschrift 403
ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
Vollständiger Vorschriftentext
Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.
Unter diese Eintragung fallende Membranfilter aus Nitrocellulose mit einem Nitrocellulose-Gehalt von höchstens 53 g/m2 und einer Nitrocellulose-Nettomasse von höchstens 300 g je Innenverpackung unterlie- gen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie sind mit Zwischenlagen aus Papier von mindestens 80 g/m2 verpackt, die zwischen jeder Schicht von Nitrocellulose-Membranfiltern angeordnet sind; b) sie sind so verpackt, dass die Ausrichtung der Nitrocellulose-Membranfilter und der Zwischenlagen aus Papier in einer der folgenden Konfigurationen beibehalten wird: (i) dicht gewickelte Rollen, die in Kunststofffolie von mindestens 80 g/m2 oder Aluminiumbeuteln mit einer Sauerstoffdurchlässigkeit von höchstens 0,1 % gemäss der Norm ISO 15105-1:2007 verpackt sind; (ii) Blätter, die in Pappe von mindestens 250 g/m2 oder in Aluminiumbeuteln mit einer Sauerstoffdurch- lässigkeit von höchstens 0,1 % gemäss der Norm ISO 15105-1:2007 verpackt sind; (iii) Rundfilter, die in Scheibenhaltern oder Verpackungen aus Pappe von mindestens 250 g/m2 oder ein- zeln in Beuteln aus Papier und Kunststoff von insgesamt mindestens 100 g/m2 verpackt sind.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-29 · Band II, 3.3-30
Originalansicht


Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen
den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine
Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften
des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson-
derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR-
GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor-
schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.