Sondervorschrift 379

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der
in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefässen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind,
enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften beachtet wer-
den:

a) Die Adsorption oder Absorption führt zu folgenden Eigenschaften:

(i) bei einer Temperatur von 20 °C ist der Druck im Gefäss kleiner als 0,6 bar;

(ii) bei einer Temperatur von 35 °C ist der Druck im Gefäss kleiner als 1 bar;

(iii) bei einer Temperatur von 85 °C ist der Druck im Gefäss kleiner als 12 bar;

b) der adsorbierende oder absorbierende Stoff hat keine gefährlichen Eigenschaften der Klassen 1 bis 8;

c) der höchstzulässige Inhalt eines Gefässes beträgt 10 kg Ammoniak und

d) die Gefässe, die adsorbiertes oder absorbiertes Ammoniak enthalten, müssen folgenden Vorschriften
entsprechen:

(i) die Gefässe müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der gemäss Norm ISO 11114-1:2020 mit
Ammoniak verträglich ist;

(ii) die Gefässe und ihre Verschlussmittel müssen luftdicht verschlossen und in der Lage sein, das ge-
bildete Ammoniak zurückzuhalten;

(iii) jedes Gefäss muss in der Lage sein, dem bei 85 °C gebildeten Druck mit einer volumetrischen Aus-
dehnung von höchstens 0,1 % standzuhalten;

(iv) jedes Gefäss muss mit einer Einrichtung versehen sein, die ohne Gewaltbruch, Explosion oder Split-
tern eine Gasfreisetzung ermöglicht, sobald der Druck 15 bar überschreitet, und

(v) jedes Gefäss muss bei deaktivierter Druckentlastungseinrichtung einem Druck von 20 bar ohne Un-
dichtheit standhalten.

Bei der Beförderung in einem Ammoniak-Dosiersystem müssen die Gefässe so mit der Dosiereinrichtung
verbunden sein, dass diese Einheit dieselbe Festigkeit wie ein einzelnes Gefäss gewährleistet.

Die in dieser Sondervorschrift genannten mechanischen Festigkeitseigenschaften müssen unter Verwen-
dung eines Prototyps eines bis zu seinem nominalen Fassungsraum gefüllten Gefässes oder Dosiersys-
tems geprüft werden, indem die Temperatur erhöht wird, bis die festgelegten Drücke erreicht sind.

Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden, nachverfolgbar sein und den zutreffenden Behörden auf
Anfrage mitgeteilt werden.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-24

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 379, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-24
3.3-24 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 46)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.