Sondervorschrift 378

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht wiederbefüllbaren Druckgefässen enthalten, welche die Vor-
schriften des Kapitels 6.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht erfüllen,
dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:

a) der Betriebsdruck in jedem Gefäss überschreitet nicht 50 bar;

b) der Fassungsraum des Gefässes überschreitet nicht 12 Liter;

c) jedes Gefäss hat, sofern eine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von min-
destens dem Dreifachen des Betriebsdrucks oder, sofern keine Entlastungseinrichtung angebracht ist,
einen Mindestberstdruck von mindestens dem Vierfachen des Betriebsdrucks;

d) jedes Gefäss ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;

e) jeder Detektor ist gemäss einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;

Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.

f) die Detektoren werden in widerstandsfähigen Aussenverpackungen befördert. Das fertige Versandstück
muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe ohne Bruch des Detektors oder der Aussen-
verpackung standzuhalten. Geräte, die einen Detektor enthalten, müssen in einer widerstandsfähigen
Aussenverpackung verpackt sein, es sei denn, der Detektor wird durch das Gerät, in dem er enthalten
ist, in gleichwertiger Weise geschützt, und

g) das Beförderungspapier enthält folgende Angabe:

«BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 378».

Strahlungsdetektoren, einschliesslich Detektoren in Strahlungsdetektionssystemen, unterliegen nicht den
übrigen Vorschriften des ADR, wenn sie den Vorschriften der Absätze a) bis f) entsprechen und der Fas-
sungsraum der Detektorgefässe 50 ml nicht überschreitet.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-23 · Band II, 3.3-24

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 378, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-23
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Originalauszug Sondervorschrift 378, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-24
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Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.