Sondervorschrift 376

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde,
dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des
Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sonder-
vorschrift entsprechen.

Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:

– Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind;

– ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien;

– Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder

– Zellen oder Batterien, die eine äusserliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben.

Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt ist, muss eine Einschätzung
oder Bewertung auf der Grundlage von Sicherheitskriterien des Zellen-, Batterie- oder Produkther-
stellers oder eines technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle
oder der Batterie durchgeführt werden. Eine Einschätzung oder Bewertung kann unter anderem
die folgenden Kriterien umfassen:

a) akute Gefahr, wie Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt;

b) Nutzung oder Fehlnutzung der Zelle oder der Batterie;

c) Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Zellen- oder Batteriegehäuses oder
Farben am Gehäuse;

d) äusserer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder Isolationsmassnahmen;

e) Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie oder

f) Beschädigung der inneren Sicherheitskomponenten, wie das Batteriemanagementsystem.

Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist, müssen Zellen und Batterien nach den für
die UN-Nummer 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 bzw. 3552 geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Son-
dervorschrift 230 befördert werden.

Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des Unterab-
schnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.

Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen
Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefähr-
lichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoss giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase
oder Dämpfe neigen, müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 911 des Unterab-
schnitts 4.1.4.1 bzw. LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.3 befördert werden. Alternative Verpackungs-
und/oder Beförderungsbedingungen dürfen von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR
zugelassen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Lan-
des, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese
wurde in Übereinstimmung mit den gemäss dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den
Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.

Versandstücke müssen mit der Aufschrift «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN»,
«BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN» bzw. «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE NAT-
RIUM-IONEN-BATTERIEN» gekennzeichnet sein.

Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein:

«BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376».

Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung begleiten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-22 · Band II, 3.3-23

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 376, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-22
3.3-22 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 44)
Originalauszug Sondervorschrift 376, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-23
3.3-23 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 45)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.