Sondervorschrift 373
ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
Vollständiger Vorschriftentext
Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.
Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt. a) Jeder Strahlungsdetektor muss folgende Vorschriften erfüllen: (i) der Absolutdruck bei 20 °C in jedem Detektor darf nicht grösser sein als 105 kPa; (ii) die Gasmenge je Detektor darf nicht grösser sein als 13 g; (iii) jeder Detektor muss gemäss einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden; Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden. (iv) jeder Neutronenstrahlungsdetektor muss aus einer geschweissten Metallkonstruktion mit hartgelöte- tem Metall an keramischen Durchführungsbauteilen bestehen. Diese Detektoren müssen einen durch eine Bauartqualifizierungsprüfung nachgewiesenen Mindestberstdruck von 1800 kPa haben und (v) jeder Detektor muss vor dem Befüllen auf einen Dichtheitsstandard von 1 × 10-10 cm3/s geprüft wer- den. b) Strahlungsdetektoren, die in Einzelteilen befördert werden, müssen wie folgt befördert werden: (i) die Detektoren müssen in einer dicht verschlossenen Zwischenauskleidung aus Kunststoff mit ab- sorbierendem oder adsorbierendem Material verpackt sein, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren; (ii) sie müssen in widerstandsfähigen Aussenverpackungen verpackt sein. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Gasinhalt aus den Detek- toren standzuhalten; (iii) die Gesamtmenge an Gas aller Detektoren je Aussenverpackung darf nicht grösser sein als 52 g. c) Fertiggestellte Neutronenstrahlungsdetektionssysteme, die den Vorschriften des Absatzes a) entspre- chende Detektoren enthalten, müssen wie folgt befördert werden: (i) die Detektoren müssen in einem widerstandsfähigen dicht verschlossenen Aussengehäuse enthalten sein; (ii) das Gehäuse muss absorbierendes oder adsorbierendes Material enthalten, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren; (iii) die fertiggestellten Systeme müssen in widerstandsfähigen Aussenverpackungen verpackt sein, die in der Lage sind, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Inhalt standzuhalten, es sei denn, das Aussengehäuse des Systems bietet einen gleichwertigen Schutz. Die Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ist nicht anwendbar. Das Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 373». Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschliesslich solche mit gelö- teter Glasverbindung, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften des Absatzes a) und sind in Übereinstimmung mit Absatz b) verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz c) verpackt.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-22
Originalansicht

Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen
den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine
Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften
des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson-
derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR-
GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor-
schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.