Sondervorschrift 371

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

(1) Diese Eintragung gilt auch für Gegenstände, die ein kleines Druckgefäss mit einer Auslöseeinrichtung
enthalten. Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefässes darf 0,5 Liter und der Betriebsdruck
bei 15 °C 25 bar nicht übersteigen.

b) Der Mindestberstdruck des Druckgefässes muss mindestens dem vierfachen Gasdruck bei 15 °C
entsprechen.

c) Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass unter normalen Handhabungs-, Verpackungs-,
Beförderungs- und Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Abfeuern oder Auslösen vermie-
den wird. Dies kann durch eine zusätzliche mit dem Auslöser verbundene Verschlusseinrichtung
erfüllt werden.

d) Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein gefährliches Wegschleudern des Druckgefäs-
ses oder von Teilen des Druckgefässes verhindert wird.
e) Jedes Druckgefäss muss aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht splittert.

f) Die Bauart des Gegenstandes muss einer Brandprüfung unterzogen werden. Für diese Prüfung müs-
sen die Vorschriften des Unterabschnitts 16.6.1.2 mit Ausnahme des Absatzes g) und die Vorschrif-
ten der Absätze 16.6.1.3.1 bis 16.6.1.3.4, 16.6.1.3.6, 16.6.1.3.7 b) und 16.6.1.3.8 des Handbuchs
Prüfungen und Kriterien angewendet werden. Es muss nachgewiesen werden, dass der Druck im
Gegenstand mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abge-
baut wird, so dass das Druckgefäss nicht splittern kann und der Gegenstand oder Splitter des Ge-
genstandes nicht mehr als 10 Meter hochschiessen können.

g) Die Bauart des Gegenstandes muss der folgenden Prüfung unterzogen werden. Für die Auslösung
eines Gegenstandes in der Mitte der Verpackung muss ein Aktivierungsmechanismus verwendet
werden. Ausserhalb des Versandstücks darf es zu keinen gefährlichen Auswirkungen kommen, wie
Bersten des Versandstücks oder Austreten von Metallteilen oder des Gefässes selbst aus der Ver-
packung.

(2) Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfun-
gen und deren Ergebnisse anfertigen. Der Hersteller muss Verfahren anwenden, um sicherzustellen,
dass in Serie hergestellte Gegenstände von guter Qualität sind, der Bauart entsprechen und in der Lage
sind, die Vorschriften des Absatzes (1) zu erfüllen. Der Hersteller muss diese Informationen der zustän-
digen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-20 · Band II, 3.3-21

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 371, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-20
3.3-20 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 42)
Originalauszug Sondervorschrift 371, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-21
3.3-21 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 43)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.