Sondervorschrift 361

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Diese Eintragung gilt für Doppelschicht-Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als
0,3 Wh. Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den
Vorschriften des ADR. Unter Energiespeicherkapazität versteht man die aus der Nennspannung und Nenn-
kapazität errechnete Energie, die von dem Kondensator gespeichert wird. Alle Kondensatoren, für die diese
Eintragung anwendbar ist, einschliesslich Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, welcher nicht den
Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht, müssen den folgenden Vorschriften entspre-
chen:

a) Kondensatoren, die nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen in ungeladenem Zustand befördert
werden. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen entweder in ungeladenem Zu-
stand befördert werden oder gegen Kurzschluss geschützt sein;

b) Jeder Kondensator muss gegen die potenzielle Gefahr eines Kurzschlusses während der Beförderung
wie folgt geschützt sein:

(i) wenn die Energiespeicherkapazität eines Kondensators höchstens 10 Wh beträgt oder wenn die
Energiespeicherkapazität jedes Kondensators in einem Modul höchstens 10 Wh beträgt, muss der
Kondensator oder das Modul gegen Kurzschluss geschützt sein oder mit einem Metallbügel ausge-
stattet sein, der die Pole miteinander verbindet; und

(ii) wenn die Energiespeicherkapazität eines Kondensators oder eines Kondensators in einem Modul
mehr als 10 Wh beträgt, muss der Kondensator oder das Modul mit einem Metallbügel ausgestattet
sein, der die Pole miteinander verbindet;

c) Kondensatoren, die gefährliche Güter enthalten, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Druckunter-
schied von 95 kPa standhalten;

d) Kondensatoren müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie den Druck, der sich bei der Verwendung
aufbauen kann, über ein Ventil oder über eine Sollbruchstelle im Kondensatorgehäuse sicher abbauen.
Die bei der Entlüftung eventuell freiwerdende Flüssigkeit muss durch die Verpackung oder die Ausrüs-
tung, in die der Kondensator eingebaut ist, zurückgehalten werden; und

e) Kondensatoren müssen mit der Energiespeicherkapazität in Wh gekennzeichnet sein.
Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der den Klassifizierungskriterien keiner Gefahrgutklasse ent-
spricht, einschliesslich Kondensatoren in Ausrüstungen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des
ADR.

Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt
enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens 10 Wh haben, unterliegen nicht den übrigen
Vorschriften des ADR, wenn sie in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Me-
tern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten.

Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt
enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 10 Wh
haben, unterliegen den Vorschriften des ADR.

Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahr-
gutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vo-
rausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt, die aus einem
geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Fes-
tigkeit und Auslegung aufweist; die Aussenverpackung muss ausserdem so gebaut sein, dass ein unbeab-
sichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Grosse widerstandsfähige
Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben wer-
den, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise
geschützt werden.

Bem. Kondensatoren, die auf Grund ihrer Auslegung eine Endspannung aufrechterhalten (z. B. asym-
metrische Kondensatoren) fallen nicht unter diese Eintragung.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-17 · Band II, 3.3-18

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 361, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-17
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Originalauszug Sondervorschrift 361, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-18
3.3-18 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 40)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.