Sondervorschrift 342

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Innengefässe aus Glas (wie Ampullen oder Kapseln), die nur für die Verwendung in Sterilisationsgeräten
vorgesehen sind, dürfen, wenn sie weniger als 30 ml Ethylenoxid je Innenverpackung und höchstens
300 ml je Aussenverpackung enthalten, unabhängig von der Angabe «E 0» in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte
(7b) nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 befördert werden, vorausgesetzt:

a) nach dem Befüllen wurde für jedes Innengefäss aus Glas die Dichtheit festgestellt, indem das Innenge-
fäss aus Glas in ein Heisswasserbad mit einer Temperatur und für eine Dauer eingesetzt wird, die aus-
reichend sind, um sicherzustellen, dass ein Innendruck erreicht wird, der dem Dampfdruck von Ethylen-
oxid bei 55 °C entspricht. Innengefässe aus Glas, die bei dieser Prüfung Anzeichen für eine Undichtheit,
eine Verformung oder einen anderen Mangel liefern, dürfen nicht nach dieser Sondervorschrift befördert
werden;

b) zusätzlich zu der in Abschnitt 3.5.2 vorgeschriebenen Verpackung wird jedes Innengefäss aus Glas in
einen dichten Kunststoffsack eingesetzt, der mit Ethylenoxid verträglich und in der Lage ist, den Inhalt
im Fall eines Bruchs oder einer Undichtheit des Innengefässes aus Glas aufzunehmen, und

c) jedes Innengefäss aus Glas ist durch Mittel (z. B. Schutzhülsen oder Polsterung) geschützt, die ein
Durchstossen des Kunststoffsacks im Fall einer Beschädigung der Verpackung (z. B. durch Zerdrücken)
verhindern.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-16

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 342, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-16
3.3-16 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 38)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.