Sondervorschrift 328

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, einschliesslich Brennstoffzellen-Kartuschen in Aus-
rüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. Brennstoffzellen-Kartuschen, die in ein Brennstoffzellen-Sys-
tem eingebaut oder Bestandteil eines solchen Systems sind, gelten als Brennstoffzellen in Ausrüstungen.
Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Gegenstand, in dem Brennstoff gespeichert wird, der über ein oder
mehrere Ventile in die Brennstoffzelle abgegeben wird, welche die Abgabe von Brennstoff in die Brenn-
stoffzelle steuern. Brennstoffzellen-Kartuschen, einschliesslich solche, die in Ausrüstungen enthalten sind,
müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des
Brennstoffs verhindert wird.

Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, bei denen flüssige Stoffe als Brennstoffe verwendet werden,
müssen einer Innendruckprüfung bei einem Druck von 100 kPa (Überdruck) unterzogen werden, ohne dass
es zu einer Undichtheit kommt.

Mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und die
der Sondervorschrift 339 entsprechen, muss für jede Bauart von Brennstoffzellen-Kartuschen nachgewie-
sen werden, dass sie einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in der
Ausrichtung, die mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Versagen des Umschliessungssystems führt,
standhalten, ohne dass es zu einem Freiwerden des Inhalts kommt.

Wenn Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien im Brennstoffzellen-System enthalten
sind, muss die Sendung unter dieser Eintragung und unter der jeweils geeigneten Eintragung UN 3091
LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUS-
RÜSTUNGEN oder UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN versandt werden.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-13 · Band II, 3.3-14

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 328, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-13
3.3-13 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 35)
Originalauszug Sondervorschrift 328, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-14
3.3-14 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 36)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.