Sondervorschrift 307

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet werden. Diese müssen in
Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfah-
ren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich klas-
sifiziert werden. Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff «zuständige Behörde» bedeutet die
zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müs-
sen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der
Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-12

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 307, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-12
3.3-12 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 34)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.