Sondervorschrift 293
ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
Vollständiger Vorschriftentext
Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.
Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Sturmzündhölzer sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer reibungsempfindlichen Zündzusammenset- zung und einer pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner oder ohne Flamme, jedoch mit starker Hitze brennt; b) Sicherheitszündhölzer sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder der Schachtel kom- biniert oder verbunden sind und nur auf einer vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden können; c) Zündhölzer, überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können; d) Wachszündhölzer sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als auch auf einer festen Oberflä- che durch Reibung entzündet werden können.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-10 · Band II, 3.3-11
Originalansicht


Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen
den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine
Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften
des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson-
derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR-
GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor-
schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.