Sondervorschrift 273

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2
zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein kubisches Volumen
von 1 m³ des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht über-
steigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten
wird.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-9

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Originalauszug Sondervorschrift 273, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-9
3.3-9 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 31)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.