Sondervorschrift 252

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

(1) Heisse konzentrierte Lösungen von Ammoniumnitrat dürfen unter dieser Eintragung befördert werden,
vorausgesetzt:

a) die Lösung enthält höchstens 93 % Ammoniumnitrat,

b) die Lösung enthält mindestens 7 % Wasser,

c) die Lösung enthält höchstens 0,2 % brennbare Stoffe,

d) die Lösung enthält keine Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Anteil der Chlorid-Ionen mehr
als 0,02 % beträgt,

e) der bei 25 °C gemessene pH-Wert einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des Stoffes liegt zwi-
schen 5 und 7 und

f) die höchstzulässige Beförderungstemperatur der Lösung beträgt 140 °C.

(2) Darüber hinaus unterliegen heisse konzentrierte Lösungen von Ammoniumnitrat nicht den Vorschriften
des ADR, vorausgesetzt:

a) die Lösung enthält höchstens 80 % Ammoniumnitrat,

b) die Lösung enthält höchstens 0,2 % brennbare Stoffe,

c) das Ammoniumnitrat bleibt unter allen Beförderungsbedingungen gelöst und

d) die Lösung erfüllt nicht die Kriterien einer anderen Klasse.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-8

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Originalauszug Sondervorschrift 252, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-8
3.3-8 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 30)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.