Sondervorschrift 250

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang
mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und
des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genom-
men wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrens-
kette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen fest-
gelegt wurde, erfolgen.

Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirek-
tor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe
folgenden Vorschriften entspricht:

a) sie muss nach der Verpackungsanweisung 623 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sein
und

b) bei der Beförderung muss dem Beförderungspapier eine Kopie des Dokuments über die Genehmigung
der Beförderung, in der die Mengenbeschränkungen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind,
beigefügt sein.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-8

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 250, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-8
3.3-8 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 30)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.