PP94
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu P520
Vollständige Verpackungsanweisung P520 mit Originaltabelle
Sehr geringe Mengen der energetischen Proben des Unterabschnitts 2.1.4.3 dürfen unter der UN-Nummer 3223
bzw. 3224 befördert werden, vorausgesetzt:
a) es werden nur zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2)
als Aussenverpackungen verwendet;
b) die Proben werden in Mikrotiterplatten oder Multititerplatten aus Kunststoff, Glas, Porzellan oder Steinzeug als
Innenverpackungen befördert;
c) die Höchstmenge je einzelnem inneren Hohlraum ist für feste Stoffe nicht grösser als 0,01 g und für flüssige
Stoffe nicht grösser als 0,01 ml;
d) die höchste Nettomenge je Aussenverpackung beträgt für feste Stoffe 20 g und für flüssige Stoffe 20 ml oder
die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht grösser als 20 und
e) die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 werden bei der optionalen Verwendung von Trockeneis oder flüssigem
Stickstoff als Kühlmittel für Qualitätssicherungsmassnahmen erfüllt. Es müssen innenliegende Stützmittel vor-
handen sein, um die Innenverpackungen in ihrer ursprünglichen Lage zu sichern. Die Innen- und Aussenver-
packungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drü-
cken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben.
Quelle: Band II · 4.1-103