PP42
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu P110b
Vollständige Verpackungsanweisung P110b mit Originaltabelle
Für die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135 und 0224 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) In einer Innenverpackung dürfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) ent-
halten sein;
b) in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwänden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die
fest eingesetzt sein muss;
c) die Anzahl der Abteile muss auf 25 je Aussenverpackung begrenzt sein.
Quelle: Band II · 4.1-42