P110b
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 110b VERPACKUNGSANWEISUNG P 110b
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
Behälter Unterteilungen Kisten
aus Metall aus Metall aus Naturholz, mit staubdichten
aus Holz aus Holz Wänden (4C2)
aus leitfähigem Gummi aus Kunststoff aus Sperrholz (4D)
aus leitfähigem Kunststoff aus Pappe aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Säcke
aus leitfähigem Gummi
aus leitfähigem Kunststoff
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 42 Für die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135 und 0224 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) In einer Innenverpackung dürfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) ent-
halten sein;
b) in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwänden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die
fest eingesetzt sein muss;
c) die Anzahl der Abteile muss auf 25 je Aussenverpackung begrenzt sein.