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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 144 VERPACKUNGSANWEISUNG P 144
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
Behälter nicht erforderlich Kisten
aus Pappe aus Stahl (4A)
aus Metall aus Aluminium (4B)
aus Kunststoff aus einem anderen Metall (4N)
aus Holz aus Naturholz, einfach (4C1) mit
Auskleidung aus Metall
unterteilende Trennwände in der aus Sperrholz (4D) mit Auskleidung
Aussenverpackung aus Metall
aus Holzfaserwerkstoff (4F) mit
Auskleidung aus Metall
aus Schaumstoff (4H1)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1,
1N2)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 77 Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt
sein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindestens
zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu verhin-
dern.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterab-
schnitt 4.1.3.3).