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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 137 VERPACKUNGSANWEISUNG P 137
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
Kisten aus einem anderen Metall (4N)
aus Pappe aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Holz aus Naturholz, mit staubdichten
Wänden (4C2)
Hülsen aus Sperrholz (4D)
aus Pappe aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Metall aus Pappe (4G)
aus Kunststoff aus starrem Kunststoff (4H2)
unterteilende Trennwände in der Fässer
Aussenverpackung aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1,
1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 70 Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die ko-
nischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit dem Kennzeichen gemäss der Abbildung
5.2.1.10.1.1 oder 5.2.1.10.1.2 versehen sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die koni-
schen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer unge-
wollten Auslösung möglichst gering zu halten.