Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P116, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-51
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 116 VERPACKUNGSANWEISUNG P 116 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Säcke nicht erforderlich Säcke aus Papier, wasser- und ölbeständig aus Kunststoffgewebe (5H1, 5H2, aus Kunststoff 5H3) aus Textilgewebe, mit Auskleidung aus Papier, mehrlagig, wasser- oder Beschichtung aus Kunststoff beständig (5M2) aus Kunststoffgewebe, staubdicht aus Kunststofffolie (5H4) aus Textilgewebe, staubdicht (5L2) Behälter aus Textilgewebe, wasserbeständig aus Pappe, wasserbeständig (5L3) aus Metall aus Kunststoff Kisten aus Holz, staubdicht aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) Einwickler aus einem anderen Metall (4N) aus Papier, wasserbeständig aus Naturholz, einfach (4C1) aus Wachspapier aus Naturholz, mit staubdichten aus Kunststoff Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 61 Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Aus- senverpackungen dichte Fässer mit abnehmbarem Deckel verwendet werden. PP 62 Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern der explo- sive Stoff in einem flüssigkeitsundurchlässigen Werkstoff enthalten ist. PP 63 Für die UN-Nummer 0081 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern dieser Stoff in starrem Kunststoff enthalten ist, der für Salpetersäureester undurchlässig ist. PP 64 Für die UN-Nummer 0331 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Aussenverpackungen Säcke (5H2, 5H3 oder 5H4) verwendet werden. PP 65 (gestrichen) PP 66 Für die UN-Nummer 0081 dürfen als Aussenverpackungen keine Säcke verwendet werden.