Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P113, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-47
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 113 VERPACKUNGSANWEISUNG P 113 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Säcke nicht erforderlich Kisten aus Papier aus Stahl (4A) aus Kunststoff aus Aluminium (4B) aus Textilgewebe, gummiert aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) Behälter aus Naturholz, mit staubdichten aus Pappe Wänden (4C2) aus Metall aus Sperrholz (4D) aus Kunststoff aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Holz aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Die Verpackungen müssen staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 49 Für die UN-Nummern 0094 und 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthalten sein. PP 50 Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Aussenverpackungen verwendet werden. PP 51 Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet werden.