B18
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu IBC07
Vollständige Verpackungsanweisung IBC07 mit Originaltabelle
Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Grosspackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass
sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem
Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Grosspackmittels (IBC) führen könnte.
Quelle: Band II · 4.1-131