B19
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu IBC03
Vollständige Verpackungsanweisung IBC03 mit Originaltabelle
Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Grosspackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass
sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem
Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Grosspackmittels (IBC) führen könnte.
Quelle: Band II · 4.1-130