PP71
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu P139
Vollständige Verpackungsanweisung P139 mit Originaltabelle
Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlos-
sen sein, z. B. mit Hilfe einer Verschlusseinrichtung, die so fest verschlossen ist, dass kein explosiver Stoff
entweichen kann. Die Enden der biegsamen Sprengschnur müssen befestigt sein.
Quelle: Band II · 4.1-57