PP67
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu P130
Vollständige Verpackungsanweisung P130 mit Originaltabelle
Folgende Vorschriften gelten für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035,
0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246,
0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362,
0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488, 0502 und 0510:
Grosse und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen
sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvor-
richtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibla-
dungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen
geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem
unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Ge-
genstandes ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten be-
festigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterab-
schnitt 4.1.3.3).
Quelle: Band II · 4.1-52