PP27
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu P407
Vollständige Verpackungsanweisung P407 mit Originaltabelle
UN 1331 Zündhölzer, überall zündbar, dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen in dieselbe
Aussenverpackung verpackt werden, ausgenommen Sicherheitszündhölzer oder Wachszündhölzer, die in ge-
trennten Innenverpackungen verpackt sein müssen. Innenverpackungen dürfen höchstens 700 Zündhölzer,
überall zündbar, enthalten.
Quelle: Band II · 4.1-93