Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P910, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-124
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Originalauszug P910, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-125
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Textfassung der Originalauszüge

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P 910 VERPACKUNGSANWEISUNG P 910 Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen und Batterien, einschliesslich solcher, die mit Ausrüstungen verpackt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften ent- sprechen: a) Batterien und Zellen, einschliesslich Ausrüstungen, unterschiedlicher Grössen, Formen oder Massen müssen in einer Aussenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht grösser als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist. b) Jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Aussenverpackung ein- gesetzt sein. c) Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nichtbrennbares und nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein. d) Es müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stössen zu minimieren und Bewegungen der Zellen oder Batterien innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Für die Einhaltung dieser Vorschrift darf Polstermaterial verwendet werden, das nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig ist. e) Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss gemäss einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. f) Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Aussenverpackung nur eine ein- zelne Zelle oder Batterie enthalten. (2) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften ent- sprechen: a) Ausrüstungen unterschiedlicher Grössen, Formen oder Massen müssen in einer Aussenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versand- stücks ist nicht grösser als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist; b) die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb während der Beförde- rung verhindert wird; c) es müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stössen zu minimieren und Bewegungen der Ausrüstungen innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vor- schrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig sein, und d) die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gemäss einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. (3) Die Ausrüstungen oder Batterien dürfen unter den von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR ge- nehmigten Bedingungen unverpackt befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zustän- digen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vo- rausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäss dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Zusätzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, sind unter anderem: a) die Ausrüstung oder die Batterie muss ausreichend widerstandsfähig sein, um Stössen und Belastungen stand- zuhalten, die normalerweise während der Beförderung, einschliesslich des Umschlags zwischen Güterbeför- derungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhallen sowie jedes Entfernens von ei- ner Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung, auftreten, und b) die Ausrüstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in Verschlägen oder anderen Handhabungsein- richtungen befestigt werden, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann. P 910 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 910 Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschriften Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter ande- rem: a) den Schutz der einzelnen Batteriepole; b) Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern; c) Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschluss ausgelegt sind, oder d) die Verwendung nicht elektrisch leitfähigen und nichtbrennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen.