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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 909 VERPACKUNGSANWEISUNG P 909
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die zur Entsorgung oder zum Recyc-
ling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind.
(1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein:
a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3
erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
b) Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
c) Metallverpackungen müssen mit einem nicht leitfähigen Werkstoff (z. B. Kunststoff) von einer für die vorgese-
hene Verwendung angemessenen Widerstandsfähigkeit ausgekleidet sein.
(2) Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-
Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-
Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchs-
tens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt verpackt werden:
a) In einer widerstandsfähigen Aussenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg, welche die allge-
meinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.3, und 4.1.3 erfüllt.
b) Metallverpackungen müssen mit einem nicht leitfähigen Werkstoff (z. B. Kunststoff) von einer für die vorgese-
hene Verwendung angemessenen Widerstandsfähigkeit ausgekleidet sein.
(3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Aussenverpackungen verwendet werden, die
aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten
Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des
Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Ausrüstungen dürfen auch unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung
aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig
geschützt werden.
(4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähi-
gen, stossfesten Gehäuse widerstandsfähige Aussenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten
Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeig-
nete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3
nicht entsprechen.
Bem. Die nach den Absätzen (3) und (4) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschrei-
ten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).
Zusätzliche Vorschriften
1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeent-
wicklung verhindert werden.
2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem:
a) den Schutz der einzelnen Batteriepole;
b) Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;
c) Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder
d) die Verwendung nicht elektrisch leitfähigen und nichtbrennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den
Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen.
3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Aussenverpackung gesichert werden, um übermässige Bewegungen wäh-
rend der Beförderung zu verhindern (z. B. durch die Verwendung nichtbrennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials
oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks).